§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Verbandszugehörigkeit
- Der Verein trägt den Namen Imkerverein Hamburg-Altona e. V. und hat seinen Sitz in Hamburg.
- Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der Verein ist Mitglied des Imkerverbandes Hamburg e. V.
§ 2 Zwecke und Ziele
- Zweck des Imkervereins Hamburg-Altona e. V. ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Gewinnung von Imkern für eine Mitgliedschaft und Mitarbeit im Verein.
- Beratung und Schulung der Imker über zeitgemäße Bienenhaltung und Bienenzucht sowie über Honigfragen.
- Schulung und Beratung zur Förderung der Bienengesundheit.
- Eintreten für eine bienengerechte Umwelt.
- Aufklärung der Öffentlichkeit über Wesen, Wert und Nutzen der Imkerei.
- Schulungsveranstaltungen und Jugendarbeit zur Gewinnung imkerlichen Nachwuchses durch Vereinsmitglieder.
- Information der Öffentlichkeit über die Bedeutung der Bienen für die Umwelt durch eigene Veranstaltungen und/oder Beteiligung bei anderen Organisationen.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
- Der Verein unterhält keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Er finanziert sich nur durch Beiträge, Spenden und Zuschüsse. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mitgliedschaft
- Ordentliche Mitglieder können alle Imker werden ohne Rücksicht auf ihren Wohnsitz oder die Lage ihres Bienenstandes. In der Beitrittserklärung haben alle ordentlichen Mitglieder ihre Bienenstände und die Registriernummer anzugeben.
- Fördernde Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, die selbst keine Bienen halten. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.
- Die ordentliche oder fördernde Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben. Der Beitritt bedarf der Zustimmung des Vereinsvorstandes. Gegen eine ablehnende Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet endgültig.
- Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung an.
- Die Mitgliederversammlung kann Persönlichkeiten, die sich um die imkerlichen Belange verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht.
- Die Mitgliedschaft erlischt:
- Durch Kündigung durch das Mitglied zum Ende des Geschäftsjahres, wenn diese bis zum 1. Oktober des laufenden Jahres schriftlich beim Vereinsvorstand vorliegt.
- Aufgrund eines einstimmigen Vorstandbeschlusses, wenn das Mitglied nach der zweiten Mahnung seinen Jahresbeitrag mit den Abgaben nicht innerhalb der gesetzten Frist bezahlt.
- Durch Ausschluss aus dem Verein, insbesondere bei groben Verstößen gegen die Satzung oder Handlungen, die den Verein oder das Ansehen der Imkerei in der Öffentlichkeit schädigen. Den Ausschluss verfügt der Vorstand, der auch über eine mögliche Anhörung des Betroffenen entscheidet.
- Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist die Berufung an die Mitgliederversammlung möglich. Diese entscheidet endgültig. Die Berufung muss dem Vorstand schriftlich innerhalb vier Wochen nach Bekanntgabe des Ausschlusses vorliegen.
- Durch Tod des Mitgliedes.
- Bei Auflösung des Vereins.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitgliedschaftsrechte können von den Mitgliedern nur persönlich wahrgenommen werden.
- Die Mitglieder haben das Recht:
- Auf Unterstützung und Förderung durch den Verein im Rahmen dieser Satzung.
- Auf einen imkerlichen Versicherungsschutz im Rahmen dessen, was über den Hamburger Landesverbandes angeboten wird.
- Die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an dessen Veranstaltungen teilzunehmen.
- Anträge an den Vorstand oder an die Mitgliederversammlung zu stellen.
- An den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und ihr Stimmrecht auszuüben. Die Stimmabgabe erfolgt persönlich. Stimmvollmachten können nicht erteilt werden.
- Die Mitglieder sind verpflichtet:
- Die Bestimmungen dieser Satzung zu befolgen.
- Die Bestrebungen des Vereins durch Mitarbeit nach Kräften zu unterstützen.
- Die festgesetzten Versicherungsprämien und Beiträge fristgerecht zu zahlen.
- Dem Verein die zur Durchführung der satzungsgemäßen Aufgaben erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen und ihre Bienenstände sowie deren spätere Veränderungen dem Verein anzuzeigen. Der Verein übernimmt nicht die Meldung der Völkerzahlen des Mitgliedes an die Behörde.
- Die behördlichen Meldeauflagen zu erfüllen.
- Die Rechtsvorschriften über die Bienenhaltung, insbesondere die Bienenseuchenverordnung zu beachten. Darüber hinaus gilt die vereinseigene Aufforderung, in jährlichem Abstand in fachgerechter Weise Futterkranzproben ihrer Völker zu ziehen und untersuchen zu lassen. Die aktuellen Ergebnisse sind zeitnah einer/einem Obfrau/Obmann für Bienengesundheit vorzulegen.
- Ihren Bienenstand ordnungsgemäß zu versehen und ihre Imkerei in guter hygienischer Ordnung zu halten.
- Ihre Bienenvölker mit zugelassenen Mitteln gegen die Varroamilbe zu behandeln.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
- Der Mitgliedsbeitrag für ordentliche Mitglieder setzt sich zusammen aus:
- Dem Beitrag für den Imkerverein Hamburg-Altona e. V.
- Einem Beitrag für den Imkerverband Hamburg e. V.
- Dem Beitrag für die Imker-Global-Versicherung
- Einem Beitrag für den Deutschen Imkerbund
- Alle Abgaben sind zweckgebunden und müssen zusammen entrichtet werden.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Auch darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückerstattung des Beitrages für das laufende Geschäftsjahr.
§ 6 Datenschutz
Während der Vereinsmitgliedschaft erhebt, speichert und verarbeitet der Verein nur solche Mitglieder-Daten, die zur Verfolgung der Vereinsziele und für die Betreuung und Verwaltung der Mitglieder erforderlich sind. In diesem Rahmen können die Daten an Dachverbände, denen der Verein angehört, übermittelt werden.
Die Bearbeitung, Dateneinsicht und Nutzung der Daten wird nach den gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) gehandhabt.
Im Zusammenhang mit der Behandlung von Bienenseuchen müssen die Bestandsdaten des Vereins an die zuständige Behörde weitergegeben werden.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- Der Vorstand
- Die Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
- Der/dem ersten Vorsitzenden
- Der/dem zweiten Vorsitzenden
- Der/dem Kassenwart/in
- Der/dem Schriftführer/in
- Der/dem Beisitzer/in
- Die Vorstandsmitglieder werden für 2 Jahre gewählt und bleiben bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt. Die Wahl erfolgt alternierend:
In geraden Jahren 1. Vorsitzende/(r), Schriftführer/in und Beisitzer/in
In ungeraden Jahren 2. Vorsitzende(r) und Kassenwart/in
- Die Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt in getrennten Wahlgängen mit einfacher Stimmenmehrheit. Auf Antrag mindestens eines anwesenden Mitglieds auf eine geheime Abstimmung muss dem Antrag entsprochen werden. Entschließt sich ein Vorstandsmitglied sein Amt abzugeben, so ist dies unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen. Der Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes wird den Vereinsmitgliedern zeitnah bekannt gemacht. Falls durch vorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes eine Ersatzwahl notwendig wird, läuft die erste Amtszeit des neu gewählten Vorstandsmitgliedes nur so lange wie die des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes noch gedauert hätte.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je zwei Vorstandsmitgliedern vertreten, von denen eines die/der Vorsitzende oder ihre/seine Stellvertreter/in sein muss.
Die/der Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung ein, die von ihr/ihm oder von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet wird.
Auf den Verein läuft ein eigenes Girokonto. Kontovollmacht haben die/der erste Vorsitzende und die/der Kassenwart/in. - Der Vorstand tritt jährlich mindestens einmal zusammen. Er kann nach Ermessen der/des Vorsitzenden öfter einberufen werden. Er muss einberufen werden, wenn zwei Vorstandsmitglieder dies fordern.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
- Zu den Obliegenheiten des Vorstandes gehören insbesondere:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
- Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Aufstellung und Vorlage der Jahresabrechnung
- Aufstellung des Budgets
- Organisation und Bekanntmachung der monatlichen Imkerabende
- Öffentlichkeitsarbeit
- Ernennung von Ehrenmitgliedern des Imkervereins
- Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen.
- Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.
§ 9 Obleute
Für Aufgaben, die fachliches Wissen erfordern, können Obleute gewählt werden. Bei Bedarf können sie zu den Vorstandssitzungen hinzugezogen werden.
Sie werden von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt.
§ 10 Mitgliederversammlung
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung (JHV) ist mindestens einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens 4 Wochen vorher per E-Mail. Mitglieder, die keine E-Mail-Adresse haben, bekommen die Einladungen per Post. Änderungen ihrer Anschrift und E-Mail-Adresse müssen die Mitglieder dem Vorstand mitteilen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder oder mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen und einer Tagesordnung verlangen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen.
- In der Mitgliederversammlung haben sämtliche ordentliche Mitglieder Sitz und Stimme. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die ordnungsgemäße Mitgliedschaft wird per Liste zu Beginn der Versammlung erfasst. Die einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Zu deren Ermittlung werden Enthaltungen und ungültige Stimmen nicht mitgezählt. Entscheidend ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.
- Anträge der Mitglieder an die JHV müssen spätestens 2 Wochen vor dem Termin der Versammlung schriftlich beim Vorstand vorliegen und begründet sein. Später eingehende Mitgliederanträge können durch die Mitgliederversammlung in Ergänzung der Tagesordnung zugelassen werden. Dies gilt nicht für Satzungsänderungen und Wahlen.
Ausschließlich der Mitgliederversammlung obliegt:
- Entgegennahme des Vorstandsberichtes und des Kassenberichtes sowie der Kassenprüfer
- Die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsvorschlages
- Entlastung der Vorstandsmitglieder
- Wahl von Vorstandsmitgliedern
- Wahl der Kassenprüfer
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- Wahl der Obleute für besondere Aufgaben
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen
- Entscheidung über Anträge der Mitglieder
- Auflösung des Vereins
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen fertigt die/der Schriftführer/in ein Protokoll an, das von ihr/ihm sowie der/dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Es wird den Mitgliedern zeitnah zur Verfügung gestellt.
§ 11 Kassen- und Vermögensverwaltung
Die Kassenführung obliegt der/dem Kassenwart/in. Zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres sind die Bücher des Vereins abzuschließen. Die/der Kassenwart/in fertigt einen Rechungsabschluss, einen Jahresbericht und eine Inventarliste an. Die Prüfung dieser Unterlagen ist vor Durchführung der JHV von zwei Kassenprüfern vorzunehmen. Kassenprüfer werden für 2 Amtsjahre gewählt. Falls durch vorzeitiges Ausscheiden eine Ersatzwahl notwendig wird, läuft die erste Amtszeit nur so lange wie die des Vorgängers noch gedauert hätte. Kassenprüfer dürfen weder dem Vorstand noch dem Kreis der Obleute angehören.
Gegenstand der Kassenprüfung sind die Rechnungsbelege, die ordnungsgemäße Verbuchung und die satzungsgemäße Mittelverwendung, nicht hingegen die Zweckmäßigkeit getätigter Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die JHV über das Ergebnis der Kassenprüfung zu informieren.
§ 12 Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks
Über die Auflösung des Vereins kann nur eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschließen, die durch den Vorstand oder zwei Drittel der Mitglieder des Vereins beantragt wird. In der Einberufung müssen der Auflösungsantrag sowie die Gründe mitgeteilt werden.
Die Liquidation erfolgt durch Liquidatoren, die durch die Mitgliederversammlung gewählt werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine durch die Liquidatoren ausgewählte gemeinnützige Institution zur Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder.
§ 13 Ermächtigung
Soweit der Eintragung in das Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit Satzungsinhalte entgegen stehen oder zu diesem Zweck hinzuzufügen sind, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende redaktionelle Änderungen eigenständig vorzunehmen
§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung am 12.06.2017 in Kraft.